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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

HeiloTech – Inhaberin Melanie Lee

Stand: 3. November 2026


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen HeiloTech, Inhaberin Melanie Lee, Raffeltersteige 19, 74076 Heilbronn (nachfolgend „HeiloTech“), und ihren Auftraggebern.

(2) Das Angebot von HeiloTech richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(3) Diese AGB gelten insbesondere für IT-Dienstleistungen, technischen Support, Managed IT Services, die Lieferung und Einrichtung von IT-Hardware, IT-Projekte, Softwareentwicklung sowie individuelle KI-Lösungen.

(4) Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen und ausdrücklich vereinbarte Vertragsbedingungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit HeiloTech ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Angebote von HeiloTech sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine verbindliche Annahmefrist enthalten.

(2) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots, eine Auftragsbestätigung oder durch eine anderweitige eindeutige Vereinbarung der Parteien zustande.

(3) Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls ergänzenden Leistungsbeschreibungen.

(4) Zusätzliche Leistungen oder Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Daraus entstehende Mehrkosten und Auswirkungen auf vereinbarte Termine werden dem Auftraggeber vor Durchführung mitgeteilt.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet HeiloTech bei Dienstleistungen die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.

(6) Soweit die Parteien die Herstellung eines konkret beschriebenen Arbeitsergebnisses vereinbaren, gelten die für Werkleistungen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3 IT-Support und technische Dienstleistungen

(1) HeiloTech erbringt technische Unterstützungsleistungen insbesondere bei IT-Arbeitsplätzen, Endgeräten, Betriebssystemen, Anwendungen, Netzwerken und IT-Infrastrukturen.

(2) Die Leistungen können nach Vereinbarung vor Ort, per Fernzugriff oder durch andere geeignete Kommunikationswege erbracht werden.

(3) Art und Umfang der Unterstützung sowie gegebenenfalls vereinbarte Servicezeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

(4) Bestimmte Reaktionszeiten, Entstörungsfristen oder eine ständige Erreichbarkeit sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

(5) Der Auftraggeber informiert HeiloTech über bekannte Störungen, relevante technische Besonderheiten und bestehende Einschränkungen, soweit dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

(6) Eine vollständige Beseitigung jeder Störung kann insbesondere dann nicht zugesichert werden, wenn Ursachen außerhalb des Einflussbereichs von HeiloTech liegen.

§ 4 Managed IT Services und laufende Betreuung

(1) Laufende IT-Betreuungsleistungen können insbesondere Monitoring, Wartung, Systempflege, Sicherheitsmaßnahmen, Datensicherung und technischen Support umfassen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Servicevertrag.

(3) Vereinbarte Leistungen werden während der festgelegten Servicezeiten und innerhalb der vereinbarten technischen Rahmenbedingungen erbracht.

(4) Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, können gesondert angeboten und berechnet werden.

(5) Eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von IT-Systemen sowie die vollständige Verhinderung von Sicherheitsvorfällen können nicht garantiert werden.

(6) Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Servicevertrag. Fehlt eine wirksame besondere Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 IT-Hardware und Softwareprodukte

(1) HeiloTech unterstützt Unternehmen bei der Auswahl, Beschaffung, Lieferung, Einrichtung und Inbetriebnahme von IT-Hardware und Softwareprodukten.

(2) Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit und Ausstattung sind die vereinbarten Produktbeschreibungen und Angebote.

(3) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(4) Soweit der Auftraggeber Software oder Cloud-Dienste eines Drittanbieters bezieht, gelten für deren Nutzung zusätzlich die wirksam vereinbarten Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers beziehungsweise Anbieters.

(5) HeiloTech wird dem Auftraggeber bekannte wesentliche Änderungen der Liefermöglichkeiten mitteilen. Ersatzprodukte oder wesentliche Produktänderungen bedürfen der entsprechenden Vereinbarung.

(6) Soweit gesetzlich zulässig und nicht anders vereinbart, bleibt gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum von HeiloTech.

(7) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ist der Auftraggeber Kaufmann und handelt es sich für beide Parteien um ein Handelsgeschäft, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, insbesondere gemäß § 377 HGB, unberührt.

§ 6 IT-Projekte, Migrationen und Rollouts

(1) IT-Projekte können insbesondere die Einführung, Anpassung, Migration und Erweiterung von IT-Systemen sowie die Ausstattung von Arbeitsplätzen und Standorten umfassen.

(2) Grundlage der Projektabwicklung sind die vereinbarte Leistungsbeschreibung, die Projektziele und gegebenenfalls festgelegte Meilensteine.

(3) HeiloTech informiert den Auftraggeber über erkennbare Umstände, die wesentliche Auswirkungen auf die Durchführung des Projekts haben können.

(4) Ändern sich technische Anforderungen oder Projektvoraussetzungen, stimmen die Parteien die daraus folgenden Anpassungen des Leistungsumfangs, der Vergütung und der Termine ab.

(5) Soweit ein abnahmefähiges Werk vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Abnahme. Die Parteien können hierfür ein gesondertes Abnahmeverfahren vereinbaren.

(6) Für Dienstleistungen ohne vereinbarte Erfolgsschuld ist eine werkvertragliche Abnahme nicht erforderlich.

§ 7 Individuelle Software- und KI-Lösungen

(1) HeiloTech entwickelt und implementiert nach gesonderter Vereinbarung individuelle Softwarelösungen, Automatisierungen und KI-gestützte Anwendungen.

(2) Maßgeblich sind die im jeweiligen Vertrag beschriebenen Funktionen, Anforderungen und Einsatzbedingungen.

(3) KI-gestützte Systeme können auf statistischen Verfahren und automatisierten Entscheidungsprozessen beruhen. Ergebnisse können trotz sorgfältiger Entwicklung und Konfiguration unvollständig oder fehlerhaft sein.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleibt der Auftraggeber für die fachliche Prüfung und Freigabe von KI-generierten Ergebnissen verantwortlich, bevor diese in geschäftlich relevanten Prozessen verwendet werden.

(5) Der Einsatz in besonders regulierten oder sicherheitskritischen Anwendungsbereichen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung über die entsprechenden Anforderungen und Verantwortlichkeiten.

(6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte rechtmäßig verarbeitet und für die vereinbarten Zwecke verwendet werden dürfen.

(7) Nutzungsrechte an individuell entwickelter Software, Dokumentationen oder sonstigen Arbeitsergebnissen ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Rechte an vorbestehenden Werkzeugen, Komponenten und Entwicklungen bleiben vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen bei ihren jeweiligen Rechteinhabern.

(8) Rechte und Nutzungsbedingungen von Drittanbietern sowie eingesetzten Open-Source-Komponenten bleiben unberührt.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt HeiloTech die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Zugänge und technischen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Er benennt bei Bedarf geeignete Ansprechpartner, die erforderliche Entscheidungen treffen oder veranlassen können.

(3) Vor Arbeiten an produktiven Systemen sorgt der Auftraggeber grundsätzlich für eine angemessene und aktuelle Datensicherung, sofern die Durchführung der betreffenden Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von HeiloTech vereinbart wurde.

(4) Soweit erforderlich, werden geplante Eingriffe, mögliche Betriebsunterbrechungen und relevante Sicherheitsmaßnahmen vorab abgestimmt.

(5) Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitig erbrachte notwendige Mitwirkung entstehen, können Auswirkungen auf vereinbarte Termine haben. Hieraus entstehende zusätzliche Aufwendungen können nach vorheriger Information und im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der individuell getroffenen Vereinbarung.

(2) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Leistungen können nach Vereinbarung auf Stundenbasis, zum Festpreis, anhand von Leistungsbausteinen oder im Rahmen einer wiederkehrenden Vergütung abgerechnet werden.

(4) Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand wird der tatsächlich erbrachte und abrechenbare Aufwand gemäß den vereinbarten Konditionen zugrunde gelegt.

(5) Fahrtkosten, Reisekosten, Materialkosten und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit dies vereinbart wurde oder der Auftraggeber deren Übernahme gesondert genehmigt hat.

(6) Rechnungen sind innerhalb der im Angebot beziehungsweise auf der Rechnung vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fälligkeitsbestimmungen.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(8) HeiloTech ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit diese vertraglich vereinbart sind oder die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 10 Termine und Leistungshindernisse

(1) Vereinbarte Termine werden von HeiloTech mit der erforderlichen Sorgfalt geplant und eingehalten.

(2) Erkennbare Verzögerungen werden dem Auftraggeber möglichst frühzeitig mitgeteilt.

(3) Bei Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Parteien, die die Leistungserbringung vorübergehend verhindern, werden die Parteien die Auswirkungen auf die Durchführung des Vertrags abstimmen.

(4) Gesetzliche Ansprüche und Rechte der Parteien, insbesondere bei Verzug oder Unmöglichkeit, bleiben unberührt.

§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Durchführung der vereinbarten Leistungen verwendet und nur an Personen weitergegeben werden, die sie hierfür benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind, bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

(4) Beide Parteien beachten die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(5) Soweit HeiloTech personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(6) Einzelheiten zu technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie zu möglichen Unterauftragsverarbeitern werden bei Bedarf gesondert vereinbart.

§ 12 Mängel und Gewährleistung

(1) Für Mängel bei Kauf- und Werkleistungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Der Auftraggeber beschreibt auftretende Mängel möglichst nachvollziehbar und stellt HeiloTech die zur Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3) Soweit eine Nacherfüllung geschuldet ist, erhält HeiloTech Gelegenheit, diese im gesetzlichen Rahmen durchzuführen.

(4) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei fehlgeschlagener oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Nacherfüllung bleiben unberührt.

(5) Für reine Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistung.

§ 13 Haftung

(1) HeiloTech haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit HeiloTech diese zu vertreten hat.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HeiloTech auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen, insbesondere bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei ausdrücklich übernommenen Garantien.

(5) Die gesetzlichen Grundsätze der Schadensminderungspflicht und des Mitverschuldens bleiben unberührt.

§ 14 Vertragsbeendigung und laufende Leistungen

(1) Für einmalige Aufträge gelten die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

(2) Bei laufenden Leistungen ergeben sich die ordentliche Kündigung, Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen aus dem jeweiligen Servicevertrag.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien bestehen.

(4) Bei Vertragsbeendigung stimmen die Parteien erforderliche Übergabe- und Unterstützungsmaßnahmen ab. Leistungen, die über die vertraglich geschuldeten Beendigungs- und Herausgabepflichten hinausgehen, können gesondert vereinbart werden.

(5) Gesetzliche Rechte zur Herausgabe von Daten und Unterlagen bleiben unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Heilbronn, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

HeiloTech

Inhaberin: Melanie Lee

Raffeltersteige 19

74076 Heilbronn

Telefon: 07131 1240061

E-Mail: info@heilotech.de

Website: www.heilotech.de